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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14   

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https://dejure.org/2021,48261
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14 (https://dejure.org/2021,48261)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.06.2021 - L 5 U 90/14 (https://dejure.org/2021,48261)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - L 5 U 90/14 (https://dejure.org/2021,48261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 30 Abs 2 SGB 1, § 139a Abs 1 SGB 7, Art 36 Abs 1 EGV 8832004, Art 36 Abs 2 EGV 8832004, Art 36 Abs 3 EGV 8832004
    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - Arbeitsunfall eines deutschen Arbeitnehmers in einer schwedischen Firma - Wohnsitz in Deutschland - Europarecht - Sachleistungsaushilfe des deutschen Unfallversicherungsträgers gem Art 36 Abs 2 EGV ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfallversicherung

  • rechtsportal.de

    Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beschäftigung bei einer schwedischen Firma; Zuständiger Unfallversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 33/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall eines deutschen Arbeitnehmers in

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14
    Ein solchen Vorrang verkennt bzw. negiert der Kläger wie sich nicht nur aus diesem Akteninhalt bzw. seinem Vortrag sondern auch aus dem Parallelrechtsstreit des Klägers (vgl. Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom selben Tag - L 5 U 33/16) ergibt.

    Darüber hinaus sind aber Geldleistungen (vgl. auch die Parallelentscheidung des Senates vom selben Tag unter dem Aktenzeichen L 5 U 33/16) von dem in diesem Sinne zuständigen Träger, nämlich dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in S., nach dessen Rechtsvorschriften zu erbringen.

    Dass und warum diese Berufung keinerlei Erfolgsaussicht hat, ist dem Kläger und seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden ausführlich dargelegt worden, zumal ihm der Ausschluss der Gewährung von Geldleistungen durch die Beklagte auch im Parallelrechtsstreit (L 5 U 33/16) erläutert worden ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - L 13 R 2150/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - Missbräuchlichkeit der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14
    Hinzu kommen durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter mindestens drei weitere Richterarbeitsstunden, wobei der Wert einer Richterstunde bereits 1986/1987 mit 350, 00 bis 450, 00 DM - also ca. 180, 00 bis 230, 00 EUR - angesetzt wurde (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016, L 2 U 260/15 sowie Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2020, L 17 U 315/19).
  • LSG Bayern, 04.05.2016 - L 2 U 260/15

    Kein Anspruch auf Verletztengeld und Verletztenrente und zur Frage der Verhängung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14
    Hinzu kommen durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter mindestens drei weitere Richterarbeitsstunden, wobei der Wert einer Richterstunde bereits 1986/1987 mit 350, 00 bis 450, 00 DM - also ca. 180, 00 bis 230, 00 EUR - angesetzt wurde (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016, L 2 U 260/15 sowie Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2020, L 17 U 315/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2020 - L 17 U 315/19
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14
    Hinzu kommen durch die Mitbefassung der weiteren Berufsrichter mindestens drei weitere Richterarbeitsstunden, wobei der Wert einer Richterstunde bereits 1986/1987 mit 350, 00 bis 450, 00 DM - also ca. 180, 00 bis 230, 00 EUR - angesetzt wurde (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - L 13 R 2150/10; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016, L 2 U 260/15 sowie Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2020, L 17 U 315/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 12 SO 390/22
    Der Senat hat sich mit den verhängten 1.000 Euro deshalb noch deutlich unterhalb dieser rein rechnerisch von der Klägerin verursachten Kosten orientiert (so als Mindest- oder Pauschalwert für die 2. Instanz ebenso: LSG NRW Urteile vom 21.01.2014, L 2 AS 975/13, Rn. 37, juris; und vom 10.09.2021, L 3 R 251/21, Rn. 30, juris; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011, L 13 R 2150/10, Rn. 22, juris; LSG Hamburg Urteil vom 16.04.2013, L 3 U 43/10, Rn. 18, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 30.06.2021, L 5 U 90/14, Rn. 60, juris; Thüringer LSG Urteil vom 25.05.2023, L 1 U 459/22, Rn. 46, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 12 SO 372/22
    Der Senat hat sich mit den verhängten 1.000 Euro deshalb noch deutlich unterhalb dieser rein rechnerisch von der Klägerin verursachten Kosten orientiert (so als Mindest- oder Pauschalwert für die 2. Instanz ebenso: LSG NRW Urteile vom 21.01.2014, L 2 AS 975/13, Rn. 37, juris; und vom 10.09.2021, L 3 R 251/21, Rn. 30, juris; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.2011, L 13 R 2150/10, Rn. 22, juris; LSG Hamburg Urteil vom 16.04.2013, L 3 U 43/10, Rn. 18, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 30.06.2021, L 5 U 90/14, Rn. 60, juris; Thüringer LSG Urteil vom 25.05.2023, L 1 U 459/22, Rn. 46, juris).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 33/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall eines deutschen Arbeitnehmers in

    Solche Leistungen sind seitens der Beklagten (vgl. auch das Parallelurteil des Senates vom heutigen Datum unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14) bei Vorliegen einer Geldleistung abgelehnt worden.

    Ein solchen Vorrang verkennt bzw. negiert der Kläger wie sich nicht nur aus diesem Akteninhalt bzw. seinem Vortrag sondern auch aus dem Parallelrechtsstreit des Klägers (vgl. Urteil - LSG Mecklenburg-Vorpommern vom selben Tag - L 5 U 90/14) ergibt.

    Darüber hinaus sind aber Geldleistungen, wie z. B. die Gewährung von Verletztenrente etc. (vgl. auch die Parallelentscheidung des Senates vom selben Tag unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14) von dem in diesem Sinne zuständigen Träger, nämlich dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in S., nach dessen Rechtsvorschriften zu erbringen.

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